Allgemeine Geschäftsbedingungen
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1. Einleitung
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für die gegenwärtigen
und zukünftigen Geschäftsverbindungen von Transline Patentübersetzungen
GmbH mit ihren Auftraggebern, und zwar auch dann, wenn Transline
Patentübersetzungen GmbH bei der Annahme der einzelnen Aufträge
nicht mehr auf diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen Bezug nimmt.
Sprachmittlerdienste (Dolmetschen und Übersetzen) sind reine Dienstleistungen.
Aufträge werden zu den nachfolgenden Bedingungen ausgeführt. Abweichende
Bedingungen des Auftraggebers, die Transline Patentübersetzungen
GmbH nicht ausdrücklich schriftlich anerkennt, sind für Transline
Patentübersetzungen GmbH unverbindlich und gelten als widersprochen.
Mündliche Vereinbarungen bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der
schriftlichen Bestätigung durch Transline Patentübersetzungen GmbH.
2. Angebote
Mündliche Angebote sind unverbindlich und bedürfen der
schriftlichen Bestätigung. Ein wirksames Vertragsverhältnis
mit Transline Patentübersetzungen GmbH kommt erst durch die schriftliche
Auftragsbestätigung zustande.
3. Leistungen
Aufgabe des Sprachmittlers ist die sprachlich und fachlich richtige
Wiedergabe eines gegebenen Wortlautes in einer anderen Sprache.
Für Mängel der Textvorlage haftet der Auftraggeber. Für Mängel in
erstellten Druckvorlagen ist die Haftung ausgeschlossen, sofern
Transline Patentübersetzungen GmbH die Druckfahnen nicht vorgelegen
haben. Angleichung an eine beim Auftraggeber eingeführte Fachterminologie
erfolgt nur nach entsprechender Vereinbarung und wenn ausreichende
und vollständige Unterlagen, wie z. B. Vorübersetzungen oder Wortlisten,
bei der Auftragserteilung zur Verfügung gestellt werden. Zusatzleistungen
wie DTP, Druck, HTML-Dateien, etc. werden bei Vertragsabschluss
gesondert vereinbart und in Rechnung gestellt.
4. Termine
Fertigstellungstermine sind nur gültig, wenn sie von Transline
Patentübersetzungen GmbH ausdrücklich schriftlich bestätigt werden.
Gerät Transline Patentübersetzungen GmbH mit ihren Leistungen in
Verzug, ist Transline Patentübersetzungen GmbH zunächst eine angemessene
Frist zu gewähren. Erst nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist kann
der Auftraggeber Wandlung oder Minderung verlangen. Weitergehende
Ansprüche sind ausgeschlossen. Der Auftraggeber bleibt zur Zahlung
der durch Transline Patentübersetzungen GmbH bis zu seiner Ablehnungsandrohung
erbrachten Leistungen verpflichtet. Soweit Transline Patentübersetzungen
GmbH durch höhere Gewalt oder andere unabwendbare, von Transline
Patentübersetzungen GmbH nicht zu vertretende Umstände an der Fertigstellung
der Leistungen gehindert wird, ist ein Anspruch des Auftraggebers
auf Wandlung oder Minderung ausgeschlossen.
5. Zahlungsbedingungen
Rechnungen von Transline Patentübersetzungen GmbH sind sofort nach
Erhalt ohne jeden Abzug zu zahlen. Gerät der Kunde in Verzug, kann
Transline Patentübersetzungen GmbH Zinsen in Höhe von 5 % über dem
Basiszinssatz der Deutschen Bundesbank bis zum Eingang der vollständigen
Forderung verlangen. Zur Zahlung ist grundsätzlich allein der Auftraggeber
verpflichtet; Zahlungen Dritter werden erfüllungshalber nur angenommen,
wenn sie fristgerecht in voller Höhe des Rechnungsbetrags eingehen
und Auftraggeber, Rechnungs- und Auftragsnummer eindeutig erkennbar
sind. Ein Zurückhaltungsrecht bei Zahlungen ist grundsätzlich ausgeschlossen.
Der Auftraggeber darf gegen andere Forderungen nicht aufrechnen,
außer diese sind unbestritten oder rechtskräftig festgestellt.
6. Erfüllung und Gefahrenübergang
Die Leistung durch Transline Patentübersetzungen GmbH ist erfüllt
mit der Übergabe der Übersetzung an die Post, an das sonst durch
Transline Patentübersetzungen GmbH mit dem Transport beauftragte
Unternehmen oder die protokollierte Eingabe in das vereinbarte elektronische
Übermittlungsmedium (z. B. Internet). Die Rücksendung von Textvorlagen
erfolgt nur auf Verlangen und auf Gefahr des Auftraggebers.
7. Copyright
Das Copyright und alle Nutzungsrechte an durch Transline Patentübersetzungen
GmbH gefertigten Übersetzungen, Textadaptionen, terminologischen
Datenbanken und Dokumentationen bleiben bis zur vollständigen Bezahlung
der Rechnung bei Transline Patentübersetzungen GmbH. Erst nach vollständigem
Zahlungseingang des Rechnungsbetrages gehen diese Rechte auf den
Kunden über.
8. Gewährleistung und Haftung
Eventuelle Fehler der Übersetzung sind Transline Patentübersetzungen
GmbH innerhalb einer Frist von 4 Wochen nach Versand (Datum des
Lieferscheines bzw. der Rechnung von Transline Patentübersetzungen
GmbH) anzuzeigen. Die Haftung für Schäden, die daraus entstehen,
dass der Auftraggeber die Leistung ungeprüft weitergegeben hat,
sind ausgeschlossen. Im Falle von begründeten Rügen ist Transline
Patentübersetzungen GmbH zur Nachbesserung berechtigt. Nur bei Fehlschlagen
der Nachbesserung ist der Auftraggeber zum Rücktritt berechtigt.
Weitergehende Ansprüche, gleich aus welchem Rechtsgrund, sind grundsätzlich
ausgeschlossen. Im Falle einer Drucklegung der Übersetzung übernimmt
Transline Patentübersetzungen GmbH die Haftung für Folgeschäden,
soweit Transline Patentübersetzungen GmbH vor Druckbeginn die Druckfahnen
zur Druckfreigabe vorgelegt worden sind. Verlangt der Auftraggeber
die Verwendung seiner Fachterminologie, ist Transline Patentübersetzungen
GmbH insoweit von jeglicher Haftung befreit. Die Haftung von Transline
Patentübersetzungen GmbH beschränkt sich in jedem Fall der fahrlässigen
Handlung maximal auf die zur Berufs- und Betriebshaftpflichtversicherung
vereinbarten Versicherungssummen.
9. Gerichtsstand und anzuwendendes Recht
Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle aus dem Vertragsverhältnis
entstehenden Ansprüche und Rechtsstreitigkeiten ist Reutlingen.
Es gilt deutsches Recht.
10. Abwerbeverbot
Die Vertragsparteien vereinbaren, vor Ablauf einer Frist von 12
Monaten nach Beendigung der Zusammenarbeit, Mitarbeiter des jeweils
anderen Vertragspartners weder einzustellen noch sonst zu beschäftigen.
11. Datenschutz
Der Auftraggeber erklärt sein Einverständnis mit der
Speicherung seiner Daten zu Verwal-tungszwecken im Sinne des Datenschutzes.
12. Sonstiges
Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen berührt nicht die
Gültigkeit der übrigen. Die Vertragsparteien vereinbaren,
eine unwirksame durch eine in ihrem wirtschaftlichen Ergebnis gleichwertige
Bestimmung zu ersetzen.
Reutlingen, Dezember 2002
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