Willkommen bei Transline Patentübersetzungen
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schützen lassen?
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Fachlektorat, Zertifizierung und EPA-fähige
Aufbreitung kompetent zur Seite!
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Hand in Hand mit Ihren Entwicklern und Technischen Redakteuren arbeiten?
Transline Patentübersetzungen GmbH stellt
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Qualitäts-Auswahlverfahren durchlaufen haben und auf Herz und
Nieren, d. h. auf sprachliche und fachliche Kompetenz geprüft
wurden!
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Aktuell: Neufassung des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ)
ist am 13.12.2007 in Kraft getreten.
Die Amtssprachen des Europäischen Patentamtes sind Deutsch,
Englisch und Französisch.
Eine europäische Patentanmeldung muss in einer dieser Amtssprachen
eingereicht werden. Wird sie in einer anderen Sprache eingereicht,
so muss sie innerhalb einer vorgegebenen Frist in eine der Amtssprachen
übersetzt werden. Die Amtssprache, in der die europäische
Patentanmeldung eingereicht wurde, ist auch Verfahrenssprache für
alle Verfahren vor dem Europäischen Patentamt.
Europäische Patentschriften werden in der Verfahrenssprache
veröffentlicht. Die Ansprüche müssen in die beiden
anderen Amtssprachen des Europäischen Patentamtes übersetzt
werden.
Jeder Vertragsstaat (s. u. Mitgliedsstaaten) kann vorschreiben,
dass der Patentinhaber bei seiner Zentralbehörde für den
gewerblichen Rechtsschutz eine Übersetzung des Patents in der
Amtssprache des Vertragsstaates vorlegen muss.
Der Europäischen Patentorganisation gehören ab 1. Januar
2008 die folgenden 34 Mitgliedstaaten an:
Belgien, Bulgarien, Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland,
Frankreich, Griechenland, Irland, Island, Italien, Kroatien, Lettland,
Liechtenstein, Litauen, Luxemburg, Malta, Monaco, Niederlande, Norwegen,
Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Schweden, Schweiz,
Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechische Republik, Türkei,
Ungarn, Vereinigtes Königreich und Zypern.
Nähere Informationen finden Sie unter: Europäisches
Patentamt
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